Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz, bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der
Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) hat der Arbeitgeber Art,
Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
|
|